Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 24

§ 24 – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung

Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung.

Kurz erklärt

  • Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung müssen bis zum 28. April 2011 bei der Finanzbehörde eingereicht werden.
  • Die Regelungen von § 371 gelten in der bis zu diesem Datum gültigen Fassung.
  • Bei korrekten Angaben zur Steuer kann Straffreiheit gewährt werden.
  • Dies gilt auch für Fälle der leichtfertigen Steuerverkürzung.
  • Für diese Fälle ist § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung ebenfalls anwendbar.